EJA110E YOKOGAWA Transmitter Differenzdruckwandler EJA110E-JFS5J-917NB

Herkunftsort Japan
Markenname YOKOGAWA
Zertifizierung CE
Modellnummer Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b gen
Min Bestellmenge 1pc
Preis Verhandlungsfähig
Verpackung Informationen Standardkartonverpackung
Lieferzeit auf Anfrage
Zahlungsbedingungen T/T
Versorgungsmaterial-Fähigkeit 100 Stück pro Monat

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Produktdetails
Ausgangssignal 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation (HART 5/HART 7-Protokoll) Messspanne (Kapsel) 0.5 bis 5 kPa (2,0 bis 20 inH2O) (Für feuchte Teile Materialcode S)
Prozessverbindungen ohne Prozessanschluss (1/4 NPT weiblich auf den Abdeckflanschen) Material für Bolzen und Muttern Kohlenstoffstahl B7
Einrichtung Horizontale Rohrleitung und linksseitige Hochdruckleitung Verstärkergehäuse Aluminiumgusslegierung
Elektrische Verbindung 1/2 NPT weiblich, zwei elektrische Anschlüsse und ein Blindstecker Schienenplatte 304 SST 2-Zoll-Rohrbefestigung, flacher Typ (für horizontale Rohre)
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EJA110E YOKOGAWA-Sender

,

CE-YOKOGAWA-Sender

,

EJA110E Differenzdruckwandler

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Produkt-Beschreibung

EJA110E Differenzdruckübertrager EJA110E-JFS5J-917NB

Konformität der Spezifikation

Die EJA-E-Serie gewährleistet die Konformität der Spezifikationen mit Mindestens ±3σ.

Genauigkeit der Referenzen von Kalibriert Span

(beinhaltet terminalbasierte Linearität, Hysterese und Wiederholbarkeit)

Messbereich F
Referenzgenauigkeit X ≤ Spannweite ± 0,055% der Span-Durchmesser
X > Spannweite ±(0,005+0,02 URL/Span) % der Spanne
X 2 kPa (8 inH2O)

URL der Website

(Obergrenze des Bereichs)

5 kPa (20 inH2O)

Messbereich M
Referenzgenauigkeit X ≤ Spannweite ± 0,055% der Span-Durchmesser
X > Spannweite ±(0,005+0,0025 URL/Span) % der Spanne
X 5 kPa (20 inH2O)

URL der Website

(Obergrenze des Bereichs)

100 kPa (400 inH2O)

Messbereich H
Referenzgenauigkeit X ≤ Spannweite ± 0,055% der Span-Durchmesser
X > Spannweite ±(0,005+0,01 URL/Span) % der Spanne
X 100 kPa (400 inH2O)

URL der Website

(Obergrenze des Bereichs)

500 kPa (2000 inH2O)

Messbereich V
Referenzgenauigkeit X ≤ Spannweite ± 0,055% der Span-Durchmesser
X > Spannweite ±(0,005+0,005 URL/Span) % der Spanne
X 1.4 MPa (200 PSI)

URL der Website

(Obergrenze des Bereichs)

14 MPa (2000 PSI)

Übersicht über die Spezifikation EJA110E

Meßarten
Primäre Variable Differenzdruck (DP)
Sekundäre Variable Statischer Druck (SP)
Genauigkeit der Referenzen
Primäre Variable ± 0,055% der Span-Durchmesser
Sekundäre Variable ±0,5% der verfügbaren Span
Reaktionszeit
Primäre Variable 90 msec
Sekundäre Variable 360 msec
Langfristige Stabilität
Primäre Variable ±0,1% der URL pro 10 Jahre
Überdruckwirkung
Primäre Variable ±0,03% der URL
Reichweite
Primäre Variable 100:1


Verwandte Teilnummer:

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG erfasst.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert.
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden, in Betrieb sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Kosten.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.

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