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EJA130E YOKOGAWA Transmitter Differenzdrucktransmitter EJA130E-JMS4G-712DD/D4
Herkunftsort | Japan |
---|---|
Markenname | YOKOGAWA |
Zertifizierung | CE |
Modellnummer | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeug |
Min Bestellmenge | 1pc |
Preis | Verhandlungsfähig |
Verpackung Informationen | Standardkartonverpackung |
Lieferzeit | auf Anfrage |
Zahlungsbedingungen | T/T |
Versorgungsmaterial-Fähigkeit | 100 Stück pro Monat |

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xAusgangssignal | 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation (HART 5/HART 7-Protokoll) | Messspanne (Kapsel) | 1 bis 100 kPa (4 bis 400 inH2O) |
---|---|---|---|
Material für nasse Teile | mit einem weiblichen Prozessanschluss von 1/2 NPT | Material für Bolzen und Muttern | Edelstahl 316L |
Einrichtung | Vertikale Rohrleitung, linkseitig hoher Druck und Prozessverbindung nach unten | Verstärkergehäuse | Aluminiumgusslegierung |
Elektrische Verbindung | 1/2 NPT weiblich, zwei elektrische Anschlüsse ohne Blindstecker | Integraler Indikator | Digitalanzeige |
Hervorheben | EJA130E YOKOGAWA-Sender,YOKOGAWA-Sender 316L SST,Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
EJA130E Differenzdrucktransmitter EJA130E-JMS4G-712DD/D4
Die EJA-E-Serien sind Yokogawas jüngste Entwicklung der DPharp-Familie von Drucktransmittern.Es kombiniert die Robustheit und den Erfolg der EJA-E-Serie mit der Leistung der reinrassigen EJX-A-Serie, um die Art von Produkt zu liefern, die Sie von Yokogawa erwarten..
Der EJA130E ist ein Differenzdrucktransmitter, der für die Arbeit in einer hohen statischen Druckumgebung ausgelegt ist.
Zu den Merkmalen des EJA130E gehören:
- ± 0,055% Genauigkeit
- ± 0,1% Stabilität pro 10 Jahre
- 150 ms Reaktionszeit
- 4,500 psi MWP
- Exida und TUV SIL 2/3 zertifiziert
- Lokale Parameter-Einstellung (LPS)
Erhältlich mit HART 5/7, 1 bis 5 VDC HART 7 (Low Power), FOUNDATION FieldBus, PROFIBUS PA oder BRAIN Kommunikation.
EJA130E Übersicht
Die Einzelheiten sind in der Tab "Downloads" im Allgemeinen Spezifikationsblatt zu finden.
Meßarten |
|
---|---|
Primäre Variable |
Differenzdruck (DP) |
Sekundäre Variable |
Statischer Druck (SP) |
Genauigkeit der Referenzen |
|
Primäre Variable |
± 0,055% der DP Span |
Sekundäre Variable |
± 0,5% der SP Span |
Langfristige Stabilität (alle normalen Betriebsbedingungen) |
|
Primäre Variable |
±0,1% der URL pro 10 Jahre |
Höchstdruckgrenze (MWP) |
|
Alle Kapseln |
4500 PSI |
Überdruckwirkung |
|
Primäre Variable |
±0,03% der URL |
Reichweite |
|
Primäre Variable |
100:1 |
Ausbruchdruck |
|
Alle Kapseln |
19,100 psi (132 MPa) |
Konformität der Spezifikation |
|
EJX-A-Serie |
±3σ |
Verwandte Teilnummer:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG erfasst. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden, in Betrieb sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Kosten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |